Unter diese Eintragung fallende Membranfilter aus Nitrocellulose mit einem Nitrocellulose-Gehalt von hchstens 53 g/m und einer Nitrocellulose-Nettomasse von hchstens 300 g je Innenverpackung unterliegen nicht den Vorschriften des RID, wenn sie die folgenden Bedingungen erfllen:

a) sie sind mit Zwischenlagen aus Papier von mindestens 80 g/m verpackt, die zwischen jeder Schicht von Nitrocellulose-Membranfiltern angeordnet sind;

b) sie sind so verpackt, dass die Ausrichtung der Nitrocellulose-Membranfilter und der Zwischenlagen aus Papier in einer der folgenden Konfigurationen beibehalten wird:
(i) dicht gewickelte Rollen, die in Kunststofffolie von mindestens 80 g/m oder Aluminiumbeuteln mit einer Sauerstoffdurchlssigkeit von hchstens 0,1 % gem der Norm ISO 15105-1:2007 verpackt sind;
(ii) Bltter, die in Pappe von mindestens 250 g/m oder in Aluminiumbeuteln mit einer Sauerstoffdurchlssigkeit von hchstens 0,1 % gem der Norm ISO 15105-1:2007 verpackt sind;
(iii) Rundfilter, die in Scheibenhaltern oder Verpackungen aus Pappe von mindestens 250 g/m oder einzeln in Beuteln aus Papier und Kunststoff von insgesamt mindestens 100 g/m verpackt sind.